
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich am 10.02.2000 mit dem Anspruch von Personen in
Pflegeheimen auf Hilfsmitteln der Krankenversicherung befasst.
Insgesamt wurden an diesem Tag 5 Sachverhalte entschieden und inzwischen veröffentlicht.
Inzwischen
liegt ein Abgrenzungskatalog zur Ausstattung mit Hilfsmitteln im Pflegeheim vom 31.08.2001
vor.
1. Sachverhalt / Pflegeeinrichtung
2. Sachverhalt / Pflegeeinrichtung
3. Sachverhalt / Pflegeeinrichtung
4. Sachverhalt / Wohneinrichtung für Behinderte / § 43a SGB XI
5. Sachverhalt / Pflegeeinrichtung
Urteil des BSG vom 10.02.2000 zur Ausstattung von Versicherten in Pflegeheimen
mit Hilfsmitteln der Krankenversicherung / Rollstuhl
Volltext
1. Sachverhalt:
Die in einer stationären Pflegeeinrichtung lebende, 80 Jahre alte Klägerin begehrt
von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Rollstuhl, dessen Rückenlehne
so zu kippen ist, daß sie in halbliegender Position gefahren und beaufsichtigt werden
kann, und der mit einem in Bauchhöhe montierten Tablett versehen ist, das zugleich verhindern
soll, daß die Klägerin aus dem Rollstuhl fällt (sog Multifunktionsrollstuhl).
Sie leidet vorwiegend unter einer Altersdemenz, kann aber auch nicht selbständig gehen,
stehen oder auf einem Stuhl sitzen. Die Beklagte hält sich nicht zur Leistung verpflichtet,
weil die Klägerin auch den Rollstuhl nicht selbständig bedienen könne, so daß
er nur der Erleichterung der Pflege diene. Dafür sei der Heimträger zuständig,
der das für eine Pflegeeinrichtung notwendige Inventar bereit stellen müsse. In den
Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Das LSG hat angenommen, die Beklagte sei zur Leistung
verpflichtet, weil der Rollstuhl nicht nur der Erleichterung der Pflege, sondern der Verbesserung
der Mobilität der Klägerin sowie der Sicherung eines körperlichen Freiraums
und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben diene. Mit der Revision verteidigt die Beklagte
weiterhin ihren Rechtsstandpunkt, daß für Hilfsmittel ohne individuelle Anpassung,
die nur innerhalb des Heims benötigt werden, die Pflegeeinrichtung verantwortlich sei.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat grundsätzlich der Träger
der Pflegeeinrichtung für die Ausrüstung des Pflegeheims mit allen Hilfsmitteln zu
sorgen, die für eine sachgerechte Pflege im Heim gewöhnlich erforderlich sind. Ausgenommen
sind solche Hilfsmittel, die individuell hergestellt oder so angepaßt werden, daß
sie nur von einer Person benutzt werden können, wie zB Brillen, Hörgeräte usw;
ferner solche Hilfsmittel, die nur bei für Pflegeheime untypischen Behinderungen benötigt
werden. Dazu gehören Rollstühle, die serienmäßig mit zahlreichen Einstellmöglichkeiten
und Zusatzausstattungen geliefert werden können, nicht. Die Klägerin hat aber gleichwohl
gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Rollstuhl, weil sie ihn benötigt,
um das Heim zu häufigeren Spazierfahrten verlassen zu können. Nach den bindenden
Feststellungen des LSG wird sie regelmäßig von Angehörigen besucht, die willens
und in der Lage sind, dem Bedürfnis der Klägerin nach weiterer Anteilnahme an der
Außenwelt durch Spazierfahrten mit einem Rollstuhl Rechnung zu tragen. Dies übersteigt
den Aufgabenbereich der Pflegeeinrichtung und begründet gleichzeitig die Zuständigkeit
der Krankenkasse.
SG Heilbronn - S 7 KR 27/99 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 2193/99 - - B 3 KR 26/99 R -
Urteil des BSG vom 10.02.2000 zur Ausstattung von Versicherten in Pflegeheimen
mit Hilfsmitteln der Krankenversicherung / Rollstuhl
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2. Sachverhalt:
Auch hier geht es um die Versorgung mit einem Rollstuhl in einer Pflegeeinrichtung. Die Klägerin
leidet an körperlichen und geistigen Funktionseinschränkungen nach Schlaganfall.
Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Die Beklagte hat
ihre Leistungspflicht mit derselben Begründung wie im Fall 1) abgelehnt.
Von den Vorinstanzen wurde sie zur Leistung verurteilt. Dagegen richtet sich ihre Revision.
Entscheidung:
Auch hier blieb die Revision der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg, weil die Klägerin
den Rollstuhl benötigt, um mit Hilfe ihrer Angehörigen das Pflegeheim zu Spazierfahrten
verlassen zu können.
SG Freiburg - S 5 KR 568/98 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 672/99 - - B 3 KR 28/99 R -
Urteil des BSG vom 10.02.2000 zur Ausstattung von Versicherten in Pflegeheimen
mit Hilfsmitteln der Krankenversicherung / Rollstuhl
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3. Sachverhalt:
Auch diese Klägerin, die im selben Heim wie die Klägerin des Falles
2) lebt, begehrt die Ausstattung mit einem Rollstuhl. Sie leidet an starker Arthrose und
Altersdemenz und ist in Pflegestufe II eingeordnet. Der Verfahrensablauf entspricht den beiden
voranstehenden Fällen.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten blieb aus demselben Grund wie in den Fällen Nr. 1 und 2 erfolglos.
SG Freiburg - S 11 KR 3037/97 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 2425/98 - - B 3 KR 25/99 R -
Urteil des BSG vom 10.02.2000 zur Ausstattung von Versicherten in Pflegeheimen
mit Hilfsmitteln der Krankenversicherung - hier: Wohneinrichtung für Behinderte
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4. Sachverhalt
Die 1935 geborene Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit
einem Rollstuhl. Sie lebt im Unterschied zu den Fällen 1) bis 3) in einer Wohneinrichtung
für Behinderte und erhält als Leistung der Pflegeversicherung von der beigeladenen
Pflegekasse 10 % des vereinbarten Heimentgelts bis zu einer Höchstgrenze von 500 DM monatlich.
Neben einer geistigen Behinderung liegen bei ihr chronische körperliche Leiden vor, die
den behandelnden Arzt veranlaßten, vorwiegend zur Vermeidung einer dauernden Bettlägerigkeit
einen Schieberollstuhl zu verordnen. Die Beklagte lehnte die Leistung aus im wesentlichen gleichen
Gründen wie die Beklagte der Fälle 1) bis 3) ab. Die Vorinstanzen haben sie zur Leistung
verurteilt. Dagegen richtet sich ihre Revision.
Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten wurde die Sache zu weiteren Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz
zurückverwiesen. Die Beklagte hat die Klägerin nur dann mit einem Rollstuhl auszustatten,
wenn sie ihn benötigt, um außerhalb des Heims Spazierfahrten unternehmen zu können
oder wenn nach den vom Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarungen der Träger der
Behinderteneinrichtung nicht verpflichtet ist, innerhalb des Heims die zur Pflege gehunfähiger
Personen benötigten Rollstühle vorzuhalten. Angesichts der Mannigfaltigkeit der Behinderteneinrichtungen
kann eine solche Vorhaltepflicht nicht wie bei stationären Pflegeeinrichtungen allgemein
bejaht werden.
SG Stendal - S 4 KR 26/96 -
LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 22/98 - - B 3 KR 17/99 R -
Urteil des BSG vom 10.02.2000 zur Ausstattung von Versicherten in Pflegeheimen
mit Hilfsmitteln der Krankenversicherung
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5. Sachverhalt
Hier geht es wiederum um den Anspruch der in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung lebenden
Klägerin auf Versorgung mit einem Schieberollstuhl. Der Verfahrensablauf entspricht den
Parallelfällen.
Entscheidung:
Auch hier wurde die Sache auf die Revision der Beklagten zu weiteren Feststellungen an die
Vorinstanz zurückverwiesen. Die Leistungspflicht der Beklagten hängt davon ab, ob
die Klägerin mit dem Rollstuhl in die Lage versetzt wird, mit Hilfe von Angehörigen
oder sonstigen Personen regelmäßig Spazierfahrten außerhalb des Heims zu unternehmen.
SG Stuttgart - S 12 KR 891/98 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 3958/98 - - B 3 KR 24/99 R -