Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkassen sind Kenntnisse im Arbeitsrecht unbedingt erforderlich. Hierzu gehören auch die Regelungen zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Hier erhalten Sie einen schnellen Ãœberblick zu diesem Thema.


1. Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung

1.1 Arbeitsverhältnis

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht für alle Arbeitnehmer (unabhängig von der Sozialversicherungspflicht). Damit haben auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie arbeitsunfähig werden.

Daneben ist es egal, ob der Arbeitnehmer die Arbeit bereits aufgenommen hat. Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat auch der Arbeitnehmer, der zwar einen gültigen Arbeitsvertrag hat, jedoch aufgrund von Arbeitsunfähigkeit die Arbeit tatsächlich nicht aufnehmen kann. Voraussetzung ist lediglich, daß das Arbeitsverhältnis besteht. Nach Ablauf der 4-Wochen-Wartezeit beginn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

1.2 Arbeitnehmer

Zu den "Arbeitnehmern" gehören Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Ausgeschlossen sind Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und ihnen Gleichgestellte Personen. Diese haben bei Arbeitsunfähigkeit sofort Anspruch auf Krankengeld durch ihre Krankenkasse, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind.

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1.3 Unabdingbarkeit

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann nicht durch private Vereinbarungen ausgeschlossen werden, d.h. der Anspruch ist "unabdingbar" (§ 12 EFZG). Auch kann der Mindestanspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung nicht eingeschränkt werden. In einigen Arbeitsverhältnissen besteht sogar aufgrund vertraglicher Regelungen ein Anspruch für mehr als 6 Wochen.

1.4 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis "aktiv" ist. Kein Anspruch besteht für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes sowie während des Erziehugsurlaubs. Der Arbeitgeber muß demnach mit der Entgeltfortzahlung beginnen, wenn z.B. der Wehrdienst abgelaufen ist. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch für 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

1.5 Ausfall der Arbeit wegen anderer Gründe (z.B. unbezahlter Urlaub)

Sofern die Arbeit ohnehin wegen anderer Gründe ausfällt, (z.B. unbezahlter Urlaub der nicht Erholungszwecken dient), besteht für eine in dieser Zeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Erst mit Wegfall dieses anderen Grundes beginnt der Arbeitgeber mit der Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. Ob ein Anspruch auf Krankengeld während des unbezahlten Urlaubs besteht, ist mit der jeweils zuständigen Krankenkasse zu klären. Das BSG hat mit Urteil vom 27.11.1990 einen Anspruch auf Krankengeld bejaht.

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1.6 Wartezeit von 4 Wochen

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst mit der 5. Woche eines Beschäftigungsverhältnisses. Sofern ein Arbeitnehmer in der 1. bis 4. Woche erkrankt, hat der Arbeitgeber erst ab der 5. Woche mit der Entgeltfortzahlung zu beginnen (Ausnahme -> vertragliche Regelungen). Für die Zeit vor Beginn der Entgeltfortzahlung leistet die Krankenkasse Krankengeld.

1.7 Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit

Eine Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit beseitigt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht. Der Arbeitgeber hat daher auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus für insgesamt 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Sofern der Arbeitgeber nicht zahlt, hat die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen. Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens wird die Krankenkasse (ggf. gemeinsam mit dem Versicherten) versuchen, die vom Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung einzuklagen.

1.8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen

Sofern das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, ohne daß eine Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. Ablauf eines Zeitarbeitsvertrages, Kündigung wegen Arbeitsmangel). In diesen Fällen leistet die Krankenkasse anschließend Krankengeld.

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2 Anspruchsbegründende Sachverhalte

2.1 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer, wenn er seine Arbeit infolge Krankheit nicht mehr, oder nur unter der Gefahr, in absehbarer Zeit seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Als Krankheit gilt dabei jeder regelwidrige Körper-, Geistes- und Seelenzustand, dessen Eintritt medizinisch behandelt werden muß.

2.2 stationäre Behandlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn zwar keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, jedoch eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt, deren Kosten z.B. von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger getragen werden. Bei ambulanten Maßnahmen (z.B. ambulante Vorsorgekuren) besteht dagegen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2.3 Sterilisation / Schwangerschaftsabbruch

Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation bzw. bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft liegt eine Krankheit nicht vor. Demzufolge kann auch keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliegen. Trotzdem ist auch in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegeben.

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2.4 Selbstverschuldete Krankheit

Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist, daß die Krankheit unverschuldet eingetreten ist. Sofern der Arbeitnehmer ein Verschulden zu vertreten hat, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

2.4.1 Wann liegt "Verschulden" vor?

Ein Arbeitnehmer hat eine Krankheit selbst verschuldet, wenn ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten gegeben ist und das Abwälzen dessen Folgen auf den Arbeitgeber unbillig wäre (Rechtsprechung).

Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Sorgfalt verletzt hat, die ein verständiger Mensch normalerweise im eigenen Interesse anzuwenden pflegt, er sich also die Arbeitsunfähigkeit durch unverständiges, leichtfertiges oder gegen die guten Sitten im Rechtssinne verstoßendes Verhalten zugezogen hat.

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2.4.2 Darlegungs- und Beweislast

Ob ein Verschulden vorliegt, muß der Arbeitgeber beweisen. Wenn jedoch Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung von vornherein auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers schließen lassen, muß der Arbeitnehmer beweisen, daß er kein Verschulden zu vertreten hat. Dies ist z.B. bei einer Beteiligung an einer Schlägerei der Fall.

2.5 Anzeige- und Nachweispflichten

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht). Diese Anzeige kann auch mündlich erfolgen.

Hierbei muß spätestens am 1. Arbeitstag nach Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden (Nachweispflicht). Diese Nachweispflicht kann durch arbeitsvertragliche Regelungen verkürzt werden.

Sofern die Arbeitsunfähigkeit im Ausland eintritt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art (Telefon, Fax oder Telegramm) der Übermittlung mitzuteilen. Die Kosten für diese Meldung trägt der Arbeitgeber. Für die Länder im EWR oder in Staaten, mit denen Abkommen geschlossen wurden, gelten hinsichtlich der Nachweispflicht für den Arbeitnehmer vereinfachte Regelungen.

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3 Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung hängt sehr stark vom Verlauf von Fristen zwischen einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten ab.

3.1 erstmalige Arbeitsunfähigkeit (6-Wochen-Frist)

Sofern der Arbeitnehmer noch nicht wegen der aktuellen Krankheit arbeitsunfähig war, besteht ein Anspruch auf 6 Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung.

Der Beginn dieser 6-Wochen-Frist ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • hat der Arbeitnehmer am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet
    - der Arbeitgeber hat den 1. Tag sowie weitere 42 Tage Entgeltfortzahlung zu leisten.

  • ist die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Arbeit eingetreten
    - der Arbeitgeber hat 42 Tage (incl. des 1. Tages) zu zahlen.

  • ist die Arbeitsunfähigkeit an einem Wochenende eingetreten
    - hier ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer am jeweiligen Tag noch arbeiten mußte bzw. Anspruch auf Lohn hatte.

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3.2 wiederholte Arbeitsunfähigkeit (6-Monats-Frist)

Sofern bereits zuvor eine Arbeitsunfähigkeit wegen der nun aktuellen Krankheit bestanden hat, ist ggf. kein neuer 6-Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegeben.

Um festzustellen, ob ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist zunächst zu prüfen, ob zwischen der letzten Erkrankung und der neuen Erkrankung mehr als 6 Monate liegen. Ist dies der Fall, besteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.

Beispiel:

aktuelle AU: 27.10.10
rückwärts laufende 6-Monats-Frist: 26.10.10 - 27.04.10

zuvor bestand AU wegen dieser
Erkrankung: 18.04.10 - 20.05.10

Ergebnis:
Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht. Der Zeitraum zwischen der letzten AU (20.05.10) und der neuen AU (27.10.10) beträgt weniger als 6 Monate.

Ein neuer Anspruch wäre dann gegeben, wenn die letzte AU am 26.04.10 geendet hätte.

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3.3 wiederholte Arbeitsunfähigkeit (12-Monats-Frist)

Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch gegeben sein, wenn seit dem Beginn des letzten vollständigen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten vergangen ist.

Beispiel:

aktuelle AU: 27.10.10

zuvor bestand AU wegen dieser
Erkrankung: 18.04.10 - 20.05.10
20.02.10 - 27.02.10
18.10.09 - 31.10.09


Ergebnis:
Der Zeitraum zwischen der letzten AU (20.05.10) und der neuen AU (27.10.10) beträgt weniger als 6 Monate. Aufgrund der 6-Monats-Frist besteht somit kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der letzte neue Anspruch bestand ab dem 18.10.09 (auch am 20.02.10 bestand kein neuer Anspruch, da zwischen dem 20.02.10 und dem 31.10.09 weniger als 6 Monate liegen).

Der 12-Monats-Zeitraum verläuft vom 18.10.09 bis zum 17.10.10. Die aktuelle AU (27.10.10) beginnt nach diesem Zeitraum. Somit besteht ab dem 27.10.10 ein neuer 6-Wochen-Aspruch.

Sofern die aktuelle AU bis zum 17.10.10 eingetreten wäre, bestünde hierfür kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In diesem Falle werden alle AU-Zeiten innerhalb der 12-Monats-Frist auf die 6-Wochen (42 Tage) angerechnet. Den verbleibenden Restanspruch müßte der Arbeitgeber noch erfüllen.

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3.4 Hinzutritt einer anderen Krankheit

Wenn eine neue Krankheit zu einer bestehenden Krankheit hinzutritt, wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verlängert.
Als "hinzugetreten" gilt eine Krankheit erst dann, wenn die vorherige Erkrankung beendet ist, und die neue Erkrankung weiterhin besteht.
Beispiel:

AU wegen Herzleiden vom 27.10.10 bis 10.11.10
AU wegen Rückenleiden ab 04.11.10

Vom 11.11.10 an gilt das Rückenleiden als hinzugetretene Erkrankung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird nicht verlängert. Der Arbeitgeber hat demnach nur für 6 Wochen ab dem 27.10.10 Entgeltfortzahlung zu leisten.

3.5 Arbeitgeberwechsel

Bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um privatrechtliche Verpflichtungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies bedeutet, daß bei einem Arbeitgeberwechsel automatisch neue Recht und Pflichten begründet werden. Somit hat der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers unabhängig von Vorerkrankungen stets einen neuen 6-Wochen-Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hierbei ist lediglich die Wartezeit von 4 Wochen zu beachten.