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Berechnung und Höhe des Krankengeldes

Nach § 47 Abs. 2 SGB V unterscheidet der Gesetzgeber bei der Berechnung des Krankengeldes zwischen Arbeitnehmern, deren Entgelt nach

Berechnung bei Stundenlohn

An dieser Stelle soll zunächst die Berechnung des Krankengeldes für Personen beschrieben werden, deren Entgelt nach Stunden bemessen ist.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des täglichen Bruttoarbeitsentgelts. Um das Krankengeld zu ermitteln, ist also zunächst festzustellen, wie hoch das tägliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ist (sogenanntes Regelentgelt). Grundlage für die Berechnung ist § 47 Abs. 2 Satz 1 u. 2 SGB V.

Folgende Faktoren sind für die Berechnung des Regelentgelts notwendig:

  1. letzten vor Beginn der AU abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum
  2. erzieltes Arbeitsentgelt (ohne einmalig gezahltes Entgelt)
  3. Anzahl der Stunden, in denen es erzielt wurde
  4. regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Für die Regelentgeltberechnung gilt zunächst folgende Formel:

Arbeitsentgelt : geleistete Stunden x wöchentliche Arbeitszeit : 7

Nach der Ermittlung des Regelentgelts ist aus den Einmalzahlungen der letzten 12 Monate ein Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln. Hierzu haben wir ein Gesamtbeispiel vorbereitet.

Lohnabrechnungszeitraum

Als Lohnabrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltabrechnung abgeschlossen hat (auf den Zahltag/Bankgutschrift kommt es nicht an). Der Zeitraum muss grundsätzlich mindestens 4 Wochen umfassen.

Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser auch dann für die Regelentgeltberechung heranzuziehen, wenn er weniger als 4 Wochen umfasst. Dies kann z.B. bei zwischenzeitlichem Bezug von Krankengeld der Fall sein.

Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt

Als Arbeitsentgelt ist das Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV zu berücksichtigen, das im Bemessungszeitraum erzielt wurde. Hierzu gehören alle laufenden Einnahmen aus der Beschäftigung, soweit sie lohnsteuerpflichtig waren.

Das Regelentgelt wird zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt (Stundenlohn, laufende Vergütung) berechnet. Anschließend wird es ggf. um Einmalzahlungen erhöht. Eine einmalige Zuwendung liegt dann vor, wenn das Entgelt sich keiner Arbeitsleistung zuordenen läßt (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.).

Beispiel:

Arbeitsentgelt = 2.489,00 Euro hiervon entfallen auf Überstunden = 489,00 Euro

Es ist der gesamte Betrag von 2.489,00 Euro zu berücksichtigen (und nicht 2.000 Euro).

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Als wöchentliche Arbeitszeit ist grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu berücksichtigen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Tarifvertrag bzw. aus dem jweils geltenden Einzelvertrag.

Wenn der Arbeitnehmer Überstunden bzw. Mehrarbeit leistet, kann die individuelle Arbeitszeit von der im Tarif- oder Einzelvertrag vereinbarten Arbeitszeit abweichen. Mehrarbeitsstunden erhöhen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bzw. fließen in ihr ein, wenn sie regelmäßig geleistet werden. Regelmäßig werden sie geleistet, wenn in den letzten 3 Monaten jeweils in jedem Monat mind. 1 Stunde (volle Stunde) geleistet wurde. Konnte der Arbeitneher aufgrund Fehlzeiten (z.B. Krankengeldbezug in einem der letzten drei Monate) keine Überstunden leisten, so ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.

Wenn Überstunden regelmäßig geleistet wurden, erhöhen sie den Faktor "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit". Zu Berücksichtigen ist die durchschnittliche geleistete Mehrarbeit der vergangenen 3 Monate. Die angefallenen Mehrarbeitsstunden der letzten drei Monate sind dabei durch 13 Wochen (3 Monate = 13 Wochen) zu teilen.

Beispiel:

Arbeitzeit laut Tarifvertrag: = 40 Stunden

Überstunden in den letzten 3 Monaten = 26 Stunden

26 : 13 = 2

Als regelmäßige wöchentliche Arbeitzeit gilt eine Stundenzahl von (40 + 2) 42 Stunden

 

Wenn im Ausgangszeitraum (letzten 3 Monate) Fehlzeiten vorliegen (z.B. Krankengeldzahlung, unbezahlter Urlaub usw.), wird nicht mit 13 Wochen sondern mit (13 x 7=) 91 Tagen gerechnet.

Beispiel:

Arbeitszeit laut Tarifvertrag: 40 Stunden
Juni = 12 Mehrarbeitsstunden
Juli = 13,5 Mehrarbeitsstunden (Krankengeld vom 12.7.-21.7.= 10 Tage)
August = 3,5 Mehrarbeitsstunden
insgesamt 29,0 Mehrarbeitsstunden

Berechnung: 29 Stunden : (91 Tage - 10 Fehltage) 81 x 7 = 2,51
(ungerundet 2,506)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit (40 + 2,51) 42,51 Stunden.

Ermittlung des Regelentgelts (inkl. Einmalzahlungen)

Beispiel für die Regelentgeltberechnung:

Abrechnungszeitraum: Januar 2011
Lohn: 2.000 Euro brutto / 1.300 Euro netto
geleistete Stunden im Abrechnungszeitraum: 176
wöchentliche Arbeitzeit laut Traifvertrag: 40 Stunden

Berechnung: 2.000 Euro : 176 Stunden x 40 Stunden : 7 = 64,94 Euro (Regelentgelt ohne Einmalzahlungen)

 

Dem oben ermittelten Regelentgelt wird nun aufgrund der Regelung zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen ein Betrag hinzugerechnet. Hierzu werden alle beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus dem letzten Jahr berücksichtigt. Die Krankenkasse hat in unserem Beispiel somit vom Arbeitgeber alle Einmalzahlungen aus dem Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2011 zu erfragen.

Grundlage sind jedoch nur die Einmalzahlungen, von denen auch Beiträge entrichtet wurden. Wir gehen in unserem Beispiel davon aus, dass der Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen in Höhe von 1.800 Euro geleistet hat. Dem Regelentgelt von 64,94 Euro wird nun ein Betrag von 1/360 der Einmalzahlung (1.800 : 360 =) 5 Euro hinzugerechnet (64,94 + 5 =) 69,94 Euro.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des kumulierten Regelentgelts. Aus dem Regelentgelt werden nun 70 % ermittelt = 48,96 Euro. Das Krankengeld beträgt also eigentlich 48,96 Euro.

Begrenzung auf 90 % vom Nettoentgelt

Jedoch darf 90 % des zuvor erzielten Nettoentgelts nicht überschritten werden. Demnach ist nun zunächst festzustellen, wie hoch das tägliche Nettoentgelt des Arbeitnehmers war. Hierbei gilt die gleiche Berechnungsformel wie für das Regelentgelt: 1.300 Euro : 176 x 40 : 7 = 42,21 Euro.

Auch dem täglichen Nettoentgelt ist nun ein Betrag aus der Einmalzahlung hinzuzurechnen. Hierbei ist nun festzustellen, in welcher Höhe die Einmalzahlung netto gezahlt wurde. Dabei wird das Verhältnis zwischen Brutto und Netto aus dem Lohnabrechnungszeitraum zugrunde gelegt.

In unserem Beispiel betrug das tägliche Bruttoentgelt 64,94 Euro. Das täglich Nettoentgelt betrug 42,21 Euro. Dieses Verhältnis wird nun auf den Brutto-Hinzurechnungsbetrag von 5 Euro übertragen:

Berechnung: 5 x 42,21 : 64,94 = 3,25 Euro

Der Betrag von 3,25 Euro wird dem täglichen Nettoentgelt von 42,21 Euro hinzugerechnet. Das Ergebnis beträgt 45,46 Euro.

70 % des Regelentgelts (48,96 Euro) dürfen 90 % des Nettoentgelt nicht überschreiten. Somit sind aus den 45,46 Euro nun noch 90 % zu ermitteln = 40,91 Euro.

Da 70 % des Regelentgelt höher sind als 90 % des Nettoentgelt beträgt das Krankengeld grundsätzlich 40,91 Euro.

Sofern das Krankengeld unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen höher wäre, als das zuvor erzielte tägliche Nettoentgelt (hier: 42,21), muss die Krankenkasse den Zahlbetrag auf das tägliche Nettoentgelt begrenzen. Der Versicherte würde nämlich sonst mehr Krankengeld erhalten, als er bei Arbeitsfähigkeit erzielen würde. Also wird das Krankengeld in Höhe von 40,91 Euro gezahlt.

ABER: Es handelt sich hierbei um das Bruttokrankengeld. Von diesem Betrag hat der Versicherte noch Beiträg zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Berechnung bei Gehalt und Akkordlohn

Für die Berechnung bei Arbeitnehmern mit Gehalt oder Akkordlohn gilt grundsätzlich die schon unter Ziffer 1 beschriebenen Berechnungsweise. Lediglich das Regelentgelt ist - da eine Berechnung über Stunden nicht erfolgen kann - anders zu berechnen. Daher verweisen wir hier hinsichtlich der Berücksichtigung von Einmalzahlungen und der Begrenzung auf 90 % vom Nettoentgelt auf die Ausführungen zu 1.

Bei der Regelentgeltberechnung für Gehaltsempfänger gilt der Grundsatz:
Entgelt des Abrechnungszeitraums : 30 = Regelentgelt

Sofern Gehaltsempfänger regelmäßig Mehrarbeitsvergütung erhalten, wird die Berechnung des Regelentgelts auf die letzten 3 Monate ausgeweitet (Gehalt der letzten 3 Monate : 90 = Regelentgelt). Mehrarbeitsvergütungen gelten dann als regelmäßig, wenn sie in den vergangenen 3 Monaten gezahlt wurden.

Bei Beziehern von Akkordlohn gilt ebenfalls der Grundsatz:
Entgelt des Abrechnungszeitraums : 30 = Regelentgelt

Aufgrund der starken Schwankungen, denen die Vergütungen der Akkordlöhner monatlich unterliegen, greifen die Krankenkassen in der Regel jedoch auf das Entgelt der letzten 3 Monate zurück (: 90 = Regelentgelt).

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