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Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen

Laufendes oder Einmaliges Arbeitsentgelt?

Bei der Berechnung des Krankengeldes für Arbeitnehmer fließen auch die vom Arbeitgeber geleisteten Einmalzahlungen anteilig ein. Zunächst ist daher festzustellen, ob es sich bei einer Zahlung um "laufendes" oder "einmaliges" Arbeitsentgelt handelt.

Laufende Arbeitsentgelte sind Leistungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum. Es lässt sich daher einer konkreten Arbeitsleistung zuordnen. Zum laufenden Arbeitsentgelt gehört z.B.

Dagegen werden Einmalzahlungen werden aus einem bestimmten (besonderen) Anlass gewährt und lassen sich keiner konkreten Arbeitsleistung zuordnen.

Zum einmaligen Arbeitsentgelt gehört z.B.

Einmalzahlungen werden mit 1/360 auf das so genannte Regelentgelt (entspricht dem kalendertäglichen Bruttoentgelt) aufgeschlagen und bei der weiteren Berechnung berücksichtigt. Ebenso werden die Einmalzahlungen beim kalendertäglichen Nettoentgelt positiv berücksichtigt. Eine ausführliche Beispielberechnung finden Sie auch nachfolgend sowie auf dieser Web-Seite unter "Höhe und Berechnung".

Berücksichtigung beim Regelentgelt

Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem kalendertäglichen Entgelt (Regelentgelt) hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbetrag).

Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist dabei der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen. Dabei ist nicht relevant, ob die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis volle 12 Kalendermonate zuvor bestanden hat. Vielmehr ist auch auf Einmalzahlungen zurückzugreifen, die z.B. bei anderen Arbeitgebern erzielt wurden. Auch ein Krankenkassenwechsel ist unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, dass von der jeweiligen Einmalzahlung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden.

Zu beachten ist, dass jeweils nur der Teil der Einmalzahlung in die Berechnung einfließt, von dem auch Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt wurden!

Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ergeben das so genannte "kumulierte Regelentgelt".

Beispiel:

Entgeltabrechnungszeitraum November 2010
Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlungen im November des Vorjahres 3.600,00 EUR
12-Monats-Zeitraum Dez. 2009 bis Nov. 2010
Regelentgelt (3.000,00 EUR : 30) 100,00 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (3.600,00 EUR : 360) 10,00 EUR
kumuliertes Regelentgelt 110,00 EUR

Berücksichtigung beim Nettoentgelt

Bei der Berechnung des Krankengeldes wird das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt zunächst ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt. Dieser Wert wird anschließend um den kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist das rechnerische Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgeltbetrag und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Beispiel:

Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) 3.000,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt 1.900,00 EUR
Beitragspflichtige Einmalzahlungen 3.600,00 EUR
Regelentgelt (3.000 EUR : 30) 100,00 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (3.600 EUR : 360) 10.00 EUR
Kumuliertes Regelentgelt 110,00 EUR

Nettoarbeitsentgelt (1.900 EUR : 30) 63,33 EUR
Netto-Hinzurechnungsbetrag ([63,33 EUR : 100 EUR] x 10,00 EUR) 6,33 EUR
Kumuliertes Nettoarbeitsentgelt 69,66 EUR

70 v. H. des kumulierten Regelentgelts 77,00 EUR
90 v. H. des kumulierten Nettoarbeitsentgelts 62,69 EUR
100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts 63,33 EUR

Krankengeld 62,69 EUR

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber in der Regel in der Entgeltbescheinigung keine Angaben über den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlungen in der Krankenversicherung machen, weil er für den Arbeitnehmer keine Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt berechnet. Die freiwillig versicherten Arbeitnehmer haben vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit allerdings regelmäßig den Höchstbeitrag in der Krankenversicherung gezahlt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich daher in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 29.11.2005 zur Krankengeldberechnung dafür ausgesprochen, für diese Personenkreise jeweils das Höchstkrankengeld zu zahlen, höchstens jedoch 100 v. H. des letzten Nettoarbeitsentgelts.

Für den Fall, dass die Arbeitgeber für freiwillig versicherte Arbeitnehmer die (fiktive) Höhe des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen in der Krankenversicherung bescheinigen, wird dieser Betrag bei der Berechnung - wie oben beschrieben - berücksichtigt.

Hinweis: Mit unserem Excel-Krankengeldrechner können Sie die Höhe des Krankengeldes inkl. Berücksichtigung von Einmalzahlungen leicht feststellen. Weiter Info´s erhalten Sie hier.




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