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Kombinationsleistung

Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach Pflegestufe zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht aus, hat er einen weitern Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI.

Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.

Beispiel (ab 2011):

Herr C. (Pflegestufe II) hat im Monat Mai Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 300 Euro beansprucht. Eigentlich stehen ihm 1.040 Euro monatlich zu. Von diesen 1040 Euro hat er also nur 28,85 % verbraucht.

In der Pflegestufe II hat Herr C. monatlich einen Anspruch auf 430 Euro. Von diesen 430 Euro erhält er nun noch die restlichen 71,15 %, also 305,95 Euro


Eigentlich müsste sich der Pflegebedürftig zuvor für 6 Monate festlegen, in welchem Verhältniss er Sachleistungen und Pflegegeld beanspruchen möchte. Hiervon sehen die Pflegekassen jedoch bei entsprechender Antragstellung ab. Vielmehr wird dann das anteilige Pflegegeld monatlich nach Erhalt der Sachleistungsrechnung berechnet.

Weiter ausführliche Informationen können Sie auch unserer Software "PV-quick" entnehmen.

Pflegegeldrechner

Unsere Software PV-quick enthält einen Pflegegeldrechner. Damit können Sie sowohl die Leistung nach § 38 SGB XI (Kombinationsleistung) als auch die Berechnung bei Inanspruchnahme von Pflegeleistunge, Tages- und Nachtpflege sowie Pflegegeld einfach und schnell berechnen.





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