Kombinationsleistung
Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach Pflegestufe zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht aus, hat er einen weitern Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
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Beispiel (ab 2011): Herr C. (Pflegestufe II) hat im Monat Mai Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 300 Euro beansprucht. Eigentlich stehen ihm 1.040 Euro monatlich zu. Von diesen 1040 Euro hat er also nur 28,85 % verbraucht. |
Eigentlich müsste sich der Pflegebedürftig zuvor für 6 Monate festlegen, in welchem Verhältniss er Sachleistungen und Pflegegeld beanspruchen möchte. Hiervon sehen die Pflegekassen jedoch bei entsprechender Antragstellung ab. Vielmehr wird dann das anteilige Pflegegeld monatlich nach Erhalt der Sachleistungsrechnung berechnet.
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Pflegegeldrechner
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