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Kurzzeitpflege / § 42 SGB X

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung bei Kurzzeitpflege. Ausführlichere Informationen (Rundschreiben, Urteile etc.) sind in unserer Software PV-quick enthalten.

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Allgemeines
Höhe und Dauer
Kurzzeitpflege für Kinder
Kombination mit Verhinderungspflege
Zahlung von Pflegegeld
Auswirkung auf die Beiträge der Pflegeperson

Allgemeines

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn der Pflegebedürftige nicht in anderer Weise gepflegt werden kann. Dies kann z.B. bei einem Urlaub der Pflegeperson oder bei sonstiger Verhinderung der Pflegeperson der Fall sein.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht übernommen.

Höhe und Dauer

Die Kurzzeitpflege ist zweifach begrenzt. Die Pflegekasse kann für höchstens 28 Tage im Jahr 1.432 € (bis 30.06.2008) übernehmen. Ab 01.07.2008 gelten folgende Höchstgrenzen

1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
1 510 Euro ab 1. Januar 2010 und
1 550 Euro ab 1. Januar 2012

Beispiel (2011):

Der Versicherte muss vom 15.02. bis zum 28.02. in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gepflegt werden. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen täglich 76 € (incl. Kosten für Behandlungspflege). Zusätzlich fallen 20 € täglich für Unterkunft und Verpflegung an.

Ergebnis:

Die Pflegekasse erstattet für 14 Tage je 76 € = 1.064 €.

Für den Rest des Kalenderjahres kann noch Kurzzeitpflege für 14 Tage, jedoch höchstens in Höhe von 446 € geleistet werden.

Kurzzeitpflege für Kinder

Sofern für pflegebedürftige Kinder keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden sind, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser weitergehende Anspruch besteht für pflegebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zu Hause gepflegt werden. Die Öffnung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege für Kinder im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes sollte nicht dazu führen, den Aufenthalt von behinderten Kindern in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen jeweils für vier Wochen je Kalenderjahr durch die Pflegeversicherung zu finanzieren, indem bei dort wohnenden Kindern vier Wochen im Jahr als Kurzzeitpflege deklariert werden können. Eine finanzielle Entlastung anderer Finanzierungsträger war mit dieser gesetzlichen Regelung explizit nicht beabsichtigt. Von daher gelten die erweiterten Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege nicht für Kinder, die in Einrichtungen wohnen und ggf. in den Ferien oder an den Wochenenden für die "Kurzzeitpflege" in der Einrichtung bleiben.

Einrichtungen sind für die Kurzzeitpflege von Kindern geeignet, wenn sie aufgrund der räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, die vollstationäre Pflege und Betreuung für die Dauer der Kurzzeitpflege - ggf. auch unter Einbeziehung externer Unterstützung, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst - sicher zu stellen. Dies wird regelmäßig bei entsprechenden Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und bei Einrichtungen, die mit einem anderen Sozialleistungsträger eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, zu unterstellen sein. Darüber hinaus ist die Eignung der Einrichtung im Einzelfall zu prüfen.

Kombination mit Verhinderungspflege

Sofern der Leistungsrahmen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft ist, steht dem Pflegebedürftigen während des weiteren Aufenthaltes in der Kurzzeitpflegeeinrichtung die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zu. Hierbei übernimmt die Pflegekasse jedoch nicht die Kosten für die Behandlungspflege und soziale Betreuung.

Beispiel:

Der Versicherte muss vom 01.02. bis zum 28.02. in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gepflegt werden. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen täglich 75,50 € (incl. 10 EUR Behandlungspflege und soziale Betreuung). Zusätzlich fallen 20 EUR€ täglich für Unterkunft und Verpflegung an.

Ergebnis:

Die Pflegekasse erstattet zunächst 1.510 EUR€ als Kurzzeitpflege. Diese Leistung bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.02. bis zum 20.02. (20 x 75,50 € = 1.510 €).

Am 21.02. ist der Leistungsrahmen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft.

Da sich der Versicherte weiterhin in der Kurzzeitpflegeeinrichtung aufhält, kann ab dem 21.02. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gewährt werden (wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind). Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung werden generell nicht von der Pflegekasse erstattet.

Zahlung von Pflegegeld

Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse zunächst kein Pflegegeld. Für den ersten und letzten Tag wird Pfleggeld noch geleistet. Inzwischen besteht Einvernehmen zwischen den Pflegekassen und den Aufsichtsbehörden, dass das Pflegegeld immer für den Aufnahme- und Entlassungstag gezahlt wird.

Beispiel (2011):

Ein Pflegebedürftiger bezieht das Pflegegeld der Pflegestufe II (430 € monatlich). Kurzzeitpflege wird wie folgt durchgeführt:

vom 10.01. bis zum 18.01. (9 Tage) sowie
vom 30.05. bis zum 12.06. (14 Tage)

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse für beide Zeiträume erfüllt.

Ergebnis:

Pflegegeld wird bis zum 10.01. sowie erneut ab 18.01. gezahlt. Im Mai zahlt die Pflegekasse Pflegegeld bis zum 30.05. sowie erneut ab 12.06.



In Fällen, in denen der Anspruch auf Kurzzeitpflege endet (z.B. wegen Erreichung des Höchstbetrages von 1.510 EUR€), und darüber hinaus keine Verhinderungspflege erbracht werden kann (z.B. weil auch dieser Anspruch bereits erschöpft ist bzw. die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen), kann auch schon während der weiteren Unterbringung in der Kurzzeitpflegeeinrichtung Pflegegeld gezahlt werden.

Beispiel:

Unterbringung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (nicht als vollstationäres Pflegeheim zugelassen) vom 01.04. bis zum 15.05.

Die Pflegekasse zahlt vom 01.04. bis zum 28.04. Kurzzeitpflege. Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht mehr, weil bereits im Februar entsprechende Leistungen ausgeschöpft wurden.

Ergebnis:

Für den weiteren Aufenthalt in der Kurzzeitpflegeeinrichtung besteht wieder Anspruch auf Pflegegeld, da die Pflege vom Pflegebedürftigen selbst sichergestellt wird.

Kurzzeitpflege und Beiträge für die Pflegeperson

Während der Kurzzeitpflege werden Beiträge für die Pflegeperson nicht entrichtete. Grund hierfür ist, dass die Pflegeperson tatsächlich eine Pflegeleistung nicht erbringt. Die Beitragszahlung wird somit mit dem 1. Tag der Kurzzeitpflege eingestellt und mit dem letzte Tage (Rückkehr in den häuslichen Bereich und Aufnahme der erneuten Pflegetätigkeit) wieder aufgenommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kurzzeitpflege aufgrund eines Urlaubs der Pflegeperson erfolgt. In diesem Falle wird für 42 Tage im Kalenderjahr der Rentenbeitrag für die Pflegeperson fortgezahlt.

Alles zu den Pflegeleistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen - auch zu diesem Thema - in unserer Software PV-quick





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