Pflegeversicherung - Pflegereform 2016-2017 - Zweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG II und III - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige ab 01.01.2017


Pflegereform 2016 - 2017 / Zweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG II und III)

Wir haben nachfolgend einen Überblick über die Änderungen ab 2017 für Sie aufgelistet. Grundlage hierfür sind die verabschiedeten Gesetzentwürfe zum PSG II und III. Diese Auflistung wird von uns laufend aktualisiert. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

Hinweis: Eine individuelle Übersicht aller Pflegeleistungen je Pflegestufe in 2016 sowie ab 2017 finden Sie hier.

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Änderungen ab 2017:

§ 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):

  1. Mobilität
    (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
    (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  4. Selbstversorgung
    (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Dabei spielen die bisheren Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.


Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein.

Prozentualer Anteil der bewerteten Module bei der Feststellung des Pflegegrades

Die Bewertung in den einzelnen Modulen erfolgt nach einem umfassenden Punktesystem, welches für den Laien vermutlich nur schwer nachvollziehbar sein wird.

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§ 15 SGB XI - Pflegegrad

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

  1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat in seinen Richtlinien festgelegt, dass diese besondere Bedarfskonstellation bei Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine besteht. Dies umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann. Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist vielmehr unabhängig von der Ursache zu bewerten. Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen. Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist, z. B. die Person mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen..

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats werden lediglich die Module 3, 4 und 5 gewertet. Die zuvor beschriebene "besondere Bedarfskonstellation" gilt auch für Kinder.

Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den oben genannten Punktwerten wie folgt eingestuft:

  • ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
  • ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
  • ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
  • ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Ab Vollendung des 18. Lebensmonats erfolfgt dann anhand der ermittelten Punktzahl eine Einstufung in die Pflegegrade wie bei Erwachsenen.

Weiterführende Informationen zum Pflegegrade ab 2017 können Sie hier aufrufen

Die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfolgt jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten den Rechts. Der Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht.


Pflegeantrag - altes Recht


Pflegeantrag - neues Recht


§ 140 SGB XI - Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die künftigen Pflegegrade

Versicherte

  1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
  2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,

werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5


Überleitung von Bestandsfällen in die neuen Pflegegrade

Der übergeleiteter Pflegegrad bleibt grundsätzlich auf Dauer gültig. Wird künftig ein höherer Pflegegrad festgestellt, gilt dieser ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

Pflegereform - Bestandsschutz Beispiel 1

Wird ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, verbleibt der Pflegebedürftige in dem übergeleiteten Pflegegrad.

Pflegereform - Bestandsschutz Beispiel 2

Erfolgt die Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung (mehr) vorliegt, sind die Leistungen der Pflegeversicherung für die Zukunft einzustellen.

Pflegereform - Bestandsschutz Beispiel 3


Besitzstandschutz auf Leistungen für Bestandsfälle

Es besteht für übergeleitete Pflegebedürftige ein Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bei häuslicher Pflege (§ 141 SGB XI). Ein solcher Bestandsschutz kommt jedoch in der Regel nicht zur Anwendung, da in fast allen Bestandsfällen ab 2017 höhere Leistungen beansprucht werden können.

Hinsichtlich eines Anspruchs auf den erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI (208 EUR) soll ein Bestandsschutz dann gelten, wenn die mit der Pflegereform verbundenen - höheren - Leistungen nicht ausreichen, um die bisher mit dem erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI finanzierten Leistungen auszugleichen. Steigen die Leistungen demnach nicht um mindestens 83 EUR monatlich, so gilt ein Bestandschutz in dieser Höhe. Der Pflegebedürftige erhält dann - wie jeder andere auch - 125 EUR + seinen Bestandsschutz von 83 EUR (insgesamt also wieder 208 EUR). Die Pflegekasse hat hierüber eine entsprechende Information zu erteilen. Diese Regelung kommt jedoch nur bei Personen zum Tragen, die bisher eine Anerkennung als Härtefall in der Pflegestufe III mit erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz haben.

Hinweis: Einen individuellen Vergleich aller alten und neuen Ansprüche inkl. Umrechnung der Pflegestufe in den Pflegegrad bietet Ihnen unsere Excel-Pflegeleistungsübersicht 2017.

Bei Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung soll es in den Bestandsfällen durch die Zuordnung in eine ggf. höhere Pflegeklasse nicht zu einem Anstieg des Eigenanteils des Versicherten bzw. der Angehörigen kommen. Vielmehr wird die Pflegekasse in diesen Fällen einen Zuschlag zu den neuen Pflegeleistungen (vgl. Anmerkungen zur § 43 SGB XI) zahlen, um den ggf. ab 01.01.2017 bestehenden höheren Eigenanteil im Vergleich zum bisherigen Eigenanteil auszugleichen. Dieser Zuschlag ergibt sich aus der Differenz des bisherigen Eigenanteils zum ggf. höheren Eiganteil und soll dauerhaft gezahlt werden. Künftige weitere Erhöhungen des Eigenanteils z.B. durch Erhöhung des Pflegesatzes gehen aber weiterhin zu Lasten des Versicherten.

Interessant ist auch, dass mit dem PSG II ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt wird. Dies bewirkt, dass - unabhängig vom Pflegegrad - alle Pflegebedürftigen in der stationären Einrichtung einen einheitlichen Eigenanteil entrichten. Künftige Erhöhungen des Pflegegrades wirken sich dann nicht mehr auf die ggf. zu entrichtenden Eigenanteile aus, diese bleiben dann gleich. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird hierdurch quasi zum "Preisschild" für die Pflegeeinrichtung.


§ 28a SGB XI - Leistungen bei Pflegegrad 1

Dem Pflegegrad 1 dürfte ein Großteil der Antragsteller zugeordnete werden, denen bislang von der Pflegekasse eine vollständige Ablehnung erteilt wurde. Zurzeit geht man hier von ca. 500.000 neuen Pflegebedürftigen aus, die bislang keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen:

  1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
  2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
  3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
  4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
  5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (bis zu 4.000 Euro!),
  6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
  7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Zudem gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von (dann neu:) 125 Euro monatlich. Dieser kann beim Pflegegrad 1 auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden, was bei anderen Pflegegraden nicht möglich ist.

Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.

Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen sind beim Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.


§ 36 SGB XI - Pflegesachleistung

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen betrage ab 2017:

Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR


§ 37 SGB XI - Pflegegeld

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.

Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR

Bereits seit 2016 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (bis 2015 erfolgt jeweils nur für maximal 28 Kalendertage eine hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes).

Die Pauschale für den Beratungseinsatz steigt ab 2017 auf 23 EUR (Pflegegrad 1, 2 u. 3) bzw. 33 EUR (Pflegegrad 4 und 5). Personen mit dem Pflegegrad 1 und auch Bezieher von Sachleistungen können ab 2017 den Beratungseinsatz freiwillig abrufen.

Personen mit bisheriger Pflegestufe 0 können bis zum 31.12.2016 auf freiwilliger Basis einen Beratungseinsatz abrufen. Durch die Zuordnung zum Pflegegrad 2 ensteht hier ab 2017 eine Verpflichtung, den Beratungseinsatz halbjährlich nachzuweisen.

Pflegegeldbezieher mit der Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben nach dem bis zum 31.12.2016 gültigen Recht halbjährlich einen Beratungseinsatz durch eine Pflegedienst abzurufen. Mit der Überleitung erfolgt zum 01.01.2017 die Zuordnung in den Pflegegrad 4, sodass ab 2017 ein entsprechender Beratungseinsatz vierteljährlich abzurufen ist.


§ 38a SGB XI - ambulant betreute Wohngruppen

Die monatliche Pauschale steigt auf 214 Euro.

Eine Sonderregelung gilt künftig für den gleichzeitigen Bezug der Tagespflege. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.


§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Der Anspruch beträgt weiterhin 1.612 EUR im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage. Auch ist weiterhin ein Übertrag der halben Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege möglich.


§ 41 SGB XI - Tages- und Nachtpflege

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.

Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR

Die Tages- und Nachtpflege kann auch in 2017 weiterhin neben dem ungekürzten Pflegegeld beansprucht werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Tages- und Nachtpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.


§ 42 SGB XI - Kurzzeitpflege

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe verbleibt bei 1.612 EUR, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.

Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.


§ 43 SGB XI - Vollstationäre Pflege

Pflegegrad 2 = 770 EUR
Pflegegrad 3 = 1.262 EUR
Pflegegrad 4 = 1.775 EUR
Pflegegrad 5 = 2.005 EUR

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

NEU: Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für pflegebedingte Aufwendungen

Ab 2017 zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Hierdurch wird verhindert, dass eine Höherstufung zu höheren Restkosten für die Versicherten in Pflegeheimen führt. Gleichzeitig schafft dies auch Planungssicherheit für die Versicherten.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird zum 01.01.2017 entweder durch Vertragsverhandlungen oder - sofern diese nicht bis zum 30.09.2016 abgeschlossen wurden - per gesetzlicher Formel festgelegt. Dies führt dazu, dass sich der Eigenanteil z.B. in der heutigen Pflegestufe I ab 2017 voraussichtlich erhöhen wird, da der EEE ja den Durchschnitt aller Eigenanteile abbildet und daher wohl höher liegen wird als der heutige Eigenanteil für Pflegstufe I.

Ab 2017 besteht bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in der vollstationären Pflege ein Bestandsschutz, wenn der neu eingeführte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) höher als der bisherige individuelle Eigenanteil im Dezember 2016 ist. Von der Pflegekasse ist zum eigentlichen Leistungsbetrag nach § 43 von Amts wegen ein monatlicher Zuschlag (Besitzstand) in Höhe der Differenz an die Pflegeeinrichtung zu zahlen.

Mit dem III. Pflegestärkungsgesetz werden in § 141 SGB XI weitere Ergänzungen rund um diesen Bestandsschutz vorgenommen:

  • Die Pflegekassen teilen die Höhe des monatlichen Zuschlages sowie jede Änderung des Zuschlagshöhe dem Pflegebedürftigen schriftlich mit.
  • Nehmen Pflegebedürftige am 31.Dezember 2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 und nach dem Ende der Kurzzeitpflege ohne Unterbrechung auch die vollstationären Pflege nach § 43 in derselben Einrichtung in Anspruch, so ermittelt sich der von der Pflegekasse zu zahlende Bestandsschutz aus der Differenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und dem individuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen im Monat Dezember 2016 in der Einrichtung zu tragen gehabt hätten.
  • Wechseln Pflegebedürftige mit Bestandsschutz zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021 die vollstationäre Pflegeeinrichtung, so ermittelt sich der Bestandsschutz ab dem Zeitpunkt des Wechsels aus der Differenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen im Monat Januar 2017 in der neuen Einrichtung zu tragen haben oder zu tragen gehabt hätten, und dem individuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen im Monat Dezember 2016 in der neuen Einrichtung zu tragen gehabt hätten.
  • Bei einem Wechsel in eine neu zugelassene, vollstationäre Pflegeeinrichtung, die erstmalig ab 1. Januar 2017 oder später eine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen hat, behalten Pflegebedürftige mit ihrem Wechsel ihren alten Bestandsschutz.
  • Erhöht sich der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für Pflegebedürftige mit Bestandsschutz im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017, wird der Bestandsschutz neu ermittelt, sofern sich die Erhöhung aus der erstmaligen Vereinbarung der neuen Pflegesätze im Rahmen der Überleitung, Einführung und Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ergibt.

Übrigens: Ein solcher Ausgleich ist für Pflegebedürftige, die ab 2017 erstmalig in einem Pflegeheim aufgenommen werden, nicht geplant.

Wir haben für die Umrechnung der Pflegesätze ab 2017 eine kostenlose Excel-Tabelle auf Grundlage des § 92e SGB XI entwickelt. Diese können Sie hier kostenlos herunterladen.


§ 43b SGB XI - Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben künftig einen individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber ihre Pflegekasse.

Der neue § 43b gilt für alle stationären Einrichtungen, also neben den vollstationären Einrichtungen auch für die teilstationären Einrichtungen. Er gilt ebenso für alle Pflegebedürftigen in diesen Einrichtungen, also auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Die Vorschrift zielt im Ergebnis darauf ab, zusätzliches Personal für dieses Betreuungsangebot in den Einrichtungen bereit zu stellen. Die Besonderheit der Leistung nach § 43b liegt demnach darin, dass sie von zusätzlichen Betreuungskräften unter vollständiger Finanzierung durch die Pflegeversicherung erbracht wird. Zusätzliche Kostenbelastungen anderer Kostenträger, insbesondere der Sozialhilfeträger, sind ausgeschlossen.


§ 45a SGB XI - Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung

Es bleibt überwiegend bei der schon seit 2015 gültigen Regelung.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können danach eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 % des Sachleistungshöchstbetrages nicht überschreiten.

Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung auf Antrag. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung.

Neu ist, dass die Inanspruchname der Umwandlung unabhängig vom Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI erfolgt. Der Versicherte kann künftig also entscheiden, aus welchem "Topf" er niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen (künftig: anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag) finanzieren möchte. Bislang erfolgte die Finanzierung häufig zunächst aus den Mitteln nach § 45b Abs. 1 SGB XI (104 bzw. 208 EUR monatlich). Erst wenn dieser Betrag ausgeschöpft war, kam die Umwandlung des Sachleistungsanspruchs in Frage. Hier besteht künftig ein Wahlrecht bei der Inanspruchnahme.

Finanzierung von Unterstützungsleistungen im Alltag


§ 45b SGB XI - Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen,
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der genannten Leistungen im Übrigen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag wie bisher in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Pflegebedürftige, die bis zum 31.12.2016 den erhöhten Betrag von 208 Euro monatlich erhalten, werden in der Regel ab 2017 nur noch einen Betrag von monatlich 125 Euro erhalten (Ausnahme: anerkannte Härtefälle der Pflegestufe III). Hintergrund hierfür ist, dass die Differenz von 83 Euro (208 - 125) sowohl mit dem dann höheren Pflegegeld als auch aus Mitteln der Sachleistung bzw. Tagespflege finanziert werden kann. Die Pflegebedürftigen haben daher keinerlei Einbußen.

Durch das III. Pflegestärkungsgesetz leben alte Ansprüche wieder auf

Mit der einer Ergänzung des § 144 Abs. 3 SGB XI wird in Artikel 1 Nr. 26 des III. Pflegestärkungsgesetzes eine Sonderregelung für die Jahre 2017 und 2018 geschaffen. Nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Jahren 2015 und 2016 sind danach noch bis zum 31.12.2018 zu gewähren. Zur Verwaltungsvereinfachung soll dabei nicht danach unterschieden werden, aus welchem Grund eine vollständige Ausnutzung der Leistungsbeträge nicht erfolgt ist. Die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 nicht abgerufenen Mittel sollen vielmehr pauschal als nicht verfallen sondern als "angesparte" Mittel gelten, die bis Ende 2018 noch zum Bezug von Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 neue Fassung SGB XI (Kosten der Tagespflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen) genutzt werden können.

Die nicht genutzten Ansprüche können laut PSG III auch eingesetzt werden, um nachträglich Kostenerstattung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 zu erhalten. Entsprechende nachträgliche Anträge müssten dann bis zum 31.12.2018 gestellt und mit Quittungen etc. belegt werden. Ein Grund für diese Regelung ist, dass einzelne Pflegekassen den Beginn der Ansparphase nach § 45b SGB XI von einem Antrag abhängig gemacht haben. Aufgrund der oben beschriebenen Gesetzesänderung könnten in diesen Fällen zunächst abgelehnte (bzw. gekürzte) Leistungen wohl erneut beantragt werden.


§ 44 SGB XI - Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK soll im Rahmen der Begutachtung feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt.

Pflegen Personen am 31. Dezember 2016 regelmäßig mindestens 10 Stunden in der Woche verteilt auf mindestens zwei Tagen nicht erwerbsmäßig einen Versicherten ohne Pflegestufe, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz (sogenannte Pflegestufe 0), sind sie ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht für diese Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Durch die

  • Absenkung der erforderlichen wöchentlichen Mindestpflege von 14 Stunden auf künftig 10 Stunden,
  • die Einbeziehung von Betreuungszeiten als Pflegezeiten,
  • sowie durch die Einbeziehung der bisherigen Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 (künftig übergeleitet in den Pflegegrad 2)

ist künftig von einer erheblichen Ausweitung der sozial abgesicherten Pflegepersonen auszugehen.

Rentenversicherung der Pflegeperson - Was ändert sich?


Überleitung bei Pflegepersonen in der Rentenversicherung

Die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen richten sich ab 2017 danach, welche Leistung der Pflegebedürftige erhält und in welchem Pflegegrad er sich befindet.

Beiträge laut § 166 SGB VI

Beitragspflichtige Einnahmen sind ab 2017 bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5

a) 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht,
b) 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht,
c) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen bezieht,

2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4

a) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht,
b) 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht,
c) 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen bezieht,

3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3

a) 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht,
b) 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht,
c) 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen bezieht,

4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2

a) 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht,
b) 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht,
c) 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen bezieht.

Beiträge Pflegepersonen ab 2017

Für Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen RV hatten, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht, sofern nach neuem Recht keine günstigere Regelung gilt.

Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, in welchen Fällen ein Bestandsschutz für die Pflegeperson besteht.

Der Bestandsschutz gilt aber nur, solange sich an der tatsächlichen Pflegesituation nichts ändert. Ändert sich z.B. die Leistung von Pflegegeld in Kombinationsleistung, erfolgt die Beitragszahlung künftig nach dem ab 2017 gültigen Recht.


NEU: Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson

Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelber vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung - z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung etc. - besteht.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre 2017 1.487,50 EUR mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von 44,63 EUR.

Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.


Eine individuelle Übersicht über die Leistungen je Pflegestufe in 2016 sowie ab 2017 finden Sie hier.

Software zu den Themen der Pflegeversicherung finden Sie hier.

Informationen zur Pflegereform 2015 finden Sie hier