Tages- und Nachtpflege
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Leistung "Tages- und Nachtpflege". Diese Leistung ist vielfältig mit den übrigen Leistungen der häuslichen Pflege kombinierbar. Durch die Pflegereform 2008 ist hier ein erheblicher Ausbau der Ansprüche vorgenommen worden. Die Tages- und Nachtpflege stellt eine Entlastung für pflegende Angehörige dar.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Software "PV-quick".
Allgemeines
Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn Angehörige z.B. für einzelne Tage im Jahr Entlastung benötigen. In diesen Fällen wird der Pflegebedürftige tagsüber in einer Einrichtung betreut und am Abend wieder nach Hause zurückgebracht. Gleiches ist auch als Nachtpflege möglich.
Höhe und Dauer
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Höhe der monatlichen Leistung ist von der jeweiligen Pflegestufe abhängig. Dabei beträgt die Leistung monatlich in
| Stufe I | bis zu 384 Euro bis zum 30. Juni 2008 bis zu 420 Euro ab 1. Juli 2008, bis zu 440 Euro ab 1. Januar 2010, bis zu 450 Euro ab 1. Januar 2012, |
| Stufe II | bis zu 921 Euro bis zum 30. Juni 2008 bis zu 980 Euro ab 1. Juli 2008, bis zu 1.040 Euro ab 1. Januar 2010, bis zu 1.100 Euro ab 1. Januar 2012 |
| Stufe III | bis zu 1.432 Euro bis zum 30. Juni 2008 bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010, bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012. |
Kombination mit anderen Leistungen
In der Regel werden neben der Tages- und Nachtpflege
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die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI,
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das Pflegegeld nach § 37 SGB XI,
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eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld nach § 38 SGB XI
in Anspruch genommen.
Kombination der Pflegesachleistungen mit Tages- und Nachtpflege
Werden neben der Tages- und Nachtpflege nur Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, darf der Gesamtanspruch je Kalendermonat das 1,5-fache der in § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI vorgesehenen Leistungshöchstbeträge der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigen. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen bleibt dabei in voller Höhe erhalten, soweit Leistungen der Tages- und Nachtpflege im Umfang von bis zu 50 v. H. der Leistungshöchstbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB XI in Anspruch genommen werden.
Wird Tages- und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. der Leistungshöchstbeträge nach § 41 Abs. 1 SGB XI in Anspruch genommen, wird der Sachleistungsanspruch um den über 50 liegenden Vomhundertsatz gemindert.
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Beispiel 1 |
Beispiel 2 Pflegesachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe III im September 2011 |
Excel-Rechner in PV-quick
Zur Ermittlung der jeweiligen Ansprüche auf Tagespflege bzw. Sachleistung haben wir in unserer Software PV-quick eine ausführliche Excel-Berechnung eingearbeitet. PV-quick enthält darüber hinaus das Rundschreiben der Pflegekassen mit vielen Beispielrechnungen - auch zur weiteren Kombination mit dem Pflegegeld.
