Verhinderungspflege / Ersatzpflege
Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat der Pflegebedürftige für die Dauer von bis zu vier Wochen (28 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Ersatzpflege.
Für die Ersatzpflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 EUR und ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 EUR) im Kalenderjahr übernehmen; die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson(en).
Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des in der jeweiligen Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrages beschränkt.
Der Anspruch auf Ersatzpflege ist in zweifacher Hinsicht - von der Dauer her und auf einen Höchstbetrag - begrenzt.
Die Ersatzpflege kann
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durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B. Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) oder
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durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung (z. B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Ersatzpflege durchführen (z. B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht werden.
Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes. Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich.
Die Kosten der Ersatzpflege können bis zum Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR) ohne anteilige Kürzung zusätzlich zur (ungekürzten) Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI erstattet werden.
Zu klären ist jeweils, ob die Ersatzpflegekraft die Tätigkeit erwerbsmäßig erbringt. Dies kann z.B. auch für nahe Angehörigen gelten. In den Fällen ist die Leistung nicht auf das Pflegegeld begrenzt, sonder kann ggf. bis zum Höchstbetrag beansprucht werden.
Die unterschiedlichen Fallkonstellationen zum Anspruch auf Verhinderungspflege (Ersatzpflege) sowie zur jeweiligen Leistungshöhe sind in unserer Software PV-quick ausführlich beschrieben.
Ersatzpflegerechner / Verhinderungspflegerechner
In unserer Online-Software "PV-quick" finden Sie eine Excel-Tabelle, mit der Sie den Anspruch auf Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege leicht berechnen können. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen werden berücksichtigt. Im Ergebnis wird sowohl der Anspruch in EUR bzw. in Tagen dargestellt.

