Belastungsgrenze für GKV-Zuzahlungen 2011 bzw. 2012
Für Versicherte, die gemäß den Richtlinien nach § 92 SGB V wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind (chronisch Kranke), gilt eine Belastungsgrenze von 1 v. H.. Die Entscheidung zum Vorliegen einer chronischen Erkrankung wird auf Basis der ärztlichen Bescheinigung getroffen.
Für die Berechnung ist auf die tatsächlichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abzustellen.
- Ehegatte
- Lebenspartner (sind eingetragene Lebenspartner nach dem "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften)
- Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, generell (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig oder nicht gesetzlich versichert sind)
- Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, sofern sie familienversichert sind.
Bei Versicherten, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten oder bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden, gilt unabhängig von weiteren Einnahmen als Bruttoeinnahmen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur einmalig der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Regelsatzverordnung.
