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Während die bis zum 31.12.2016 geltende Regelung zur Einstufung in die Pflegestufen überwiegend auf Verrichtungen abstellt, die vorrangig bei körperlich beeinträchtigten Menschen vorkommen, werden ab dem 01.01.2017 insbesondere auch die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen sowie die Belastungen im Zusammenhang mit Krankheiten und der damit verbundenen Therapien (z.B. Behandlungspflege) erfasst.
Dies führt künftig zu einer ganzheitlichen Beurteilung der Einschränkung bzw. Leistungsfähigkeit - und damit mutmaßlich insgesamt zu mehr Gerechtigkeit bei der Festlegung des Pflegegrades.
Die Festlegung des Pflegegrades erfolgt künftig anhand von 6 im Gesetz (§ 15 SGB XI) verankerten Modulen. Die Inhalte der jeweiligen Module werden in diesem Beitrag erläutert. Die Feststellung des Pflegegrades wird in etwa wie folgt ablaufen:
Hierzu gehören
Bei der Begutachtung wird festgestellt, inwieweit der Pflegebedürftige diese Tätigkeiten selbständig bzw. in welchem Umfang nur noch unselbständig wahrnehmen kann.
In diesem Modul spielen folgende Kriterien eine Rolle:
Hier wird im Rahmen der Begutachtung festgestellt, in welchem Umfang diese Fähigkeiten noch unbeeinträchtigt vorhanden sind - bzw. eben nicht mehr vorhanden sind.
In diesem Modul wird durch den Gutachter geprüft, wie oft folgende Verhaltensweisen vorkommen:
Dieses Modul lehnt sich inhaltlich eng an die bis zum 31.12.2016 gültige Einstufung an. Es berücksichtigt dabei folgende Kriterien:
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen, so wird hier gesonderte Bewertung vorgenommen.
Interessant ist, dass es künftig auch in diesem Modul keine "Minutenwerte" mehr geben wird. Vielmehr wird geprüft, ob die Verrichtungen noch selbständig bzw. in welchem Maße sie nur noch unselbständig ausgeübt werden können.
Bei der bis zum 31.12.2016 gültigen Einstufung in die Pflegestufen spielen pflegerische Maßnahmen der sogenannten "Behandlungspflege" in aller Regel keine Rolle. Ein Umstand, der für die betroffenen Pflegebedürftigen und deren Angehörige kaum nachvollziehbar ist.
Ab 2017 erfolgt auch hier eine Änderung. Folgenden Tatbestände werden dann ebenfalls in die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit einfließen:
In diesem Modul werden künftig folgende Kriterien bewertet:
In diesem Modul ist wiederum relevant, ob das entsprechende Kriterium selbständig bzw. in welchem Maße nur noch unselbständig durchgeführt werden kann.
Der Gesetzgeber hält eine gesonderte Berücksichtigung von Tätigkeiten in diesen Bereichen für entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den zuvor genannten Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.
Für jedes bewertete Modul wird nach einem gesetzlich vorgegebenen Schema - je nach Umfang der Einschränkung - ein Punktwert vergeben. Hierbei handelt es sich jedoch noch nicht um den Punktwert, der später in die Gesamtbewertung einfließt!
Bei der Feststellung des Pflegegrades werden die einzelnen Module unterschiedlich, und zwar wie folgt gewichtet:
Für die Festlegung des Pflegegrades gilt:
Personen, die bis zum 31.12.2016 nach "altem" Recht einer Pflegestufe zugeordnet werden, brauchen keinen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades ab 2017 zu stellen. Hier hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Überleitung vorgesehen.
Grundsätzlich kommt es bei der Überleitung zu einem "Stufensprung", z.B.
Pflegestufe 1 wird -> Pflegegrad 2,
Pflegestufe 2 wird -> Pflegegrad 3 usw.
Eine Besonderheit gilt für Personen, bei denen bis zum 31.12.2016 eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Hier kommt es zu einem "doppelten Stufensprung", d.h.
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird -> Pflegegrad 3,
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird -> Pflegegerad 4 usw.
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