Pflegeversicherung - Pflegegeld der Pflegeversicherung
Pflegegeld
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzung und die Höhe des Pflegegeldes. In unserer Software PV-quick erhalten Sie darüber hinaus einen detaillierten Überblick (inkl. Pflegegeldrechner usw.) sowie die Urteile, Rundschreiben und Richtlinien zu diesem Thema.
Voraussetzungen für das Pflegegeld
Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung (eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson) gepflegt wird. Wer die Pflege erbringt, ist egal.
Voraussetzung ist aber, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Ist dies - z.B. nach einer Feststellung des Medizinischen Dienstes - nicht der Fall, kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden. Zur "Kontrolle" hat der Pflegebedürfigte regelmäßig einen Pflegeinsatz durch einen Pflegedienst abzurufen.
Höhe des Pflegegeldes
Das Pflegegeld beträgt
- 332 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 / ab 2025 347 Euro
- 573 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 / ab 2025 599 Euro
- 765 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 / ab 2025 800 Euro
- 947 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 / ab 2025 990 Euro
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Somit sind keine Steuern oder Sozialabgaben abzuführen.
Kürzung des Pflegegeldes in Teilmonaten
Sofern die Pflege nicht im gesamten Kalendermonat erbracht wurde, ist das Pflegegeld anteilig zu kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung stationär behandelt wird. In diesen Fällen ist das Pflegegeld für 4 Wochen weiterzuzahlen (vgl. § 34 Abs. 2 SGB XI).
Pflegegeld ist auch für die Zeit der Kurzzeitpflege sowie für Zeiten der Verhinderungspflege (Urlaubspflege) fortgezahlt - jedoch nur in Höhe von 50 % des zuletzt zuvor bezogenen Pflegegeldes.
Ebenso wird das Pflegegeld beim Tode des Pflegebedürftigen für den Sterbemonat fortgezahlt. Bei einer Kürzung wird das Pflegegeld für den Kalendertag ermittelt und mit der Anzahl der restlichen Kalendertage des jeweiligen Monats vervielfältigt:
Beispiel 1 (2025)
Pflegegeld Pflegegrad 4 ab 21.10.:
Pflegegeld für Oktober: 800 Euro : 30 Tage x 11 Tage = 293,33 Euro
Beispiel 2
Pflegegeld in Pflegegrad 3 ab 31.10.:
Pflegegeld für Oktober: 599 Euro : 30 Tage x 1 Tag = 19,97 Euro
Beispiel 3
Pflegegeld in Pflegegrad 5 ab 23.02. (kein Schaltjahr):
Pflegegeld für Februar: 990 Euro : 30 Tage x 6 Tage = 198 Euro
Beispiel 4
Pflegegeld in Pflegegrad 4 seit 01.01.
Tod des Pflegebedürftigen am 01.10.
Für den Monat Oktober wird das Pflegegeld noch in voller Höhe ausgezahlt.
Qualitätsnachweis / Beratungseinsatz
Pflegebedürftige, die ausschließlich das Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) einen Pflegeeinsatz durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen (.vgl. § 37 Abs. 3 SGB XI).
Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Dabei steht nicht die Kontrolle, sondern die Beratung und Unterstützung sowie die Qualitätssicherung im Vordergrund.
Die Kosten werden vollständig von der Pflegekasse finanziert.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Auch Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, können ab halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
