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Pflegegeld

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Voraussetzung und die Höhe des Pflegegeldes der Pflegeversicherung. In unserer Software PV-quick erhalten Sie einen umfassenden Überblick (inkl. Pflegegeldrechner usw.) sowie die Urteile, Rundschreiben und Richtlinien zu diesem Thema.

Voraussetzungen

Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung (eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson) gepflegt wird. Wer die Pflege erbringt, ist egal.

Voraussetzung ist aber, dass die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird. Ist dies - z.B. nach einer Feststellung des Medizinischen Dienstes - nicht der Fall, kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden. Zur "Kontrolle" hat der Pflegebedürfigte regelmäßig einen Pflegeinsatz durch einen Pflegedienst abzurufen.

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld beträgt in

Hinweis:
Das Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Somit sind keine Steuern oder Sozialabgaben abzuführen.

Kürzung des Pflegegeldes in Teilmonaten

Sofern die Pflege nicht im gesamten Kalendermonat erbracht wurde, ist das Pflegegeld anteilig zu kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung stationär behandelt wird. In diesen Fällen ist das Pflegegeld für 4 Wochen weiterzuzahlen (vgl. § 34 Abs. 2 SGB XI)

Ebenso wird das Pflegegeld beim Tode des Pflegebedürftigen für den Sterbemonat fortgezahlt.

Bei einer Kürzung wird das Pflegegeld für den Kalendertag ermittelt und mit der Anzahl der restlichen Kalendertage des jeweiligen Monats vervielfältigt:

Beispiel 1 (2011)

Pflegegeld in der Pflegestufe III ab 21.10.:

Pflegegeld für Oktober: 685 Euro : 30 Tage x 11 Tage = 251,17 Euro

Beispiel 2

Pflegegeld in der Pflegestufe II ab 31.10.:

Pflegegeld für Oktober: 430 Euro : 30 Tage x 1 Tag = 14,33 Euro

Beispiel 3

Pflegegeld in der Pflegestufe II ab 23.02. (kein Schaltjahr):

Pflegegeld für Februar: 430 Euro : 30 Tage x 6 Tage = 86 Euro

Beispiel 4

Pflegegeld in der Pflegestufe III seit Jahren

Tod des Pflegebedürftigen am 01.10.
Für den Moant Oktober wird das Pflegegeld noch in voller Höhe (685 Euro) ausgezahlt.

 

Qualitätsnachweis

Pflegebedürftige, die ausschließlich das Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einmal halbjährlich (Pflegestufe I und II) bzw. vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Pflegeeinsatz durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen (.vgl. § 37 Abs. 3 SGB XI).

Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Dabei steht nicht die Kontrolle, sondern die Beratung und Unterstützung sowie die Qualitätssicherung im Vordergrund.

Die Kosten (seit 01.07.2008 maximal 21,- € in Stufen I und II sowie 31,- € in Stufe III) werden vollständig von der Pflegekasse finanziert.





Fragen zur Pflegeversicherung?

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